Sicherheit beim Baden – rechtliche Aspekte

Ein Schwimmbad auf dem Campingplatz ist eine große Attraktion: Alt und Jung stürzen sich mit Vergnügen ins Wasser. Denn eine Abkühlung ist im Sommer hochwillkommen – und Ihre Gäste sind dankbar, wenn Sie gleich neben dem Wohnwagen oder Zelt ins Wasser springen können. Doch dieser Spaß hat auch eine sehr ernste Seite: Als Betreiber des Schwimmbades sind Sie verpflichtet, für die Verkehrssicherheit auf der Anlage zu sorgen. In Deutschland sieht die Situation so aus: Kommt es zu einer schuldhaften Verletzung dieser Pflicht, müssen Sie Schadensersatz leisten (§§ 823 ff. Bürgerliches Gesetzbuch, BGB).

 

Welche Bedeutung hat diese „Verkehrssicherungspflicht“? Der Rechtsanwalt  Bernd Gutschank stellt fest: „Nicht jeder abstrakten Gefahr kann und muss durch vorbeugende Maßnahmen begegnet werden.“ Das heißt: Besucher seien nur vor Gefahren zu schützen, „die über das übliche Risiko beim Besuch eines Bades hinausgehen und die darüber hinaus für den Badegast nicht vorhersehbar oder ohne weiteres erkennbar sind.“ Und die „Deutsche Gesellschaft für naturnahe Badegewässer e. V.“ (DGfnB) schreibt in ihren Richtlinien: „Es sind solche Sicherungsmaßnahmen erforderlich, die ein verständiger und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für ausreichend halten darf“. Ziel müsse es sein, „andere Personen vor Schäden zu bewahren.“ Jeder Badegast hat sich durch „gesteigerte Vorsicht“ auf die „in einem Badebetrieb typischen Gefahren“ einzustellen.

 

Das gilt speziell für Kinder: Sie rennen, toben und raufen – ihre Spiele sind im Schwimmbad mit besonderen Gefahren verbunden. Für sie übernehmen die Verantwortung in erster Linie die Aufsichtspflichtigen, also in der Regel die Eltern. Die DGfnB schreibt dazu: „Der Betreiber darf darauf vertrauen, dass die Aufsichtspflichtigen ein Mindestmaß an sorgfältiger Beaufsichtigung wahrnehmen.“ Daher müssen die Aufsichtspflichtigen die Kinder mit der Badeordnung vertraut machen – und auf alles hinweisen, was die Kinder zu unterlassen haben.

 

Die „Verkehrssicherungspflicht“ kennt zwei Bereiche:

  • Betriebsaufsichtspflicht: Sie betrifft die technischen und baulichen Anlagen und ist nur von qualifiziertem Personal zu übernehmen.
  • Wasser- oder Beckenaufsichtspflicht: Bei ihr geht es um die Sicherheit der badenden Menschen. Alle Bereiche sind zu überwachen, die den Gästen zugänglich sind. Und: Es ist zu gewährleisten, dass sich alle im Schwimmbad an die Haus- und Badeordnung halten. Dazu gehört es, Gefahrensituationen zu vermeiden und Hilfe zu leisten, wenn zum Beispiel ein Badegast zu ertrinken droht. Diese Aufsicht ist ebenfalls von qualifiziertem Personal zu übernehmen.

Wer diese Verkehrssicherungspflichten nachweislich vernachlässigt, muss mit rechtlichen Sanktionen rechnen: Im Schadensfall droht eine zivilrechtliche und strafrechtliche Verfolgung. Das kann auch geschehen, wenn ein „Organisationsverschulden“ des Betreibers vorliegt. Zum Beispiel kann er zu wenig Personal einsetzen, oder seine Beschäftigten weisen nicht die nötige Qualifikation auf.

 

Es lohnt sich also für jeden Betreiber eines Campingplatzes, sich mit seinen Verkehrssicherungspflichten auseinanderzusetzen. Dann bleibt das Baden im Sommer ein Vergnügen – und es gibt hoffentlich keine bösen Überraschungen.

 
 
 

 

 
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